Aktuelle Gerichtsentscheidungen

An dieser Stelle möchten wir Sie in regelmäßigen Abständen über aktuelle Gerichtsentscheidungen rund um Fragen des Verkehrsrechts informieren.

(Die Langfassung der aufgeführten Urteile finden Sie unter Vollurteile)

mitgeteilt am 05.05.2014

VG Düsseldorf 13.3.13, 6 L 299/13, Abruf-Nr. 131759

Überprüfung der Fahreignung älterer Kraftfahrer

Bei Zweifeln am Fortbestand der Fahreignung in höherem Lebensalter kann eine Fahrprobe grundsätzlich ein geeignetes Mittel sein, um über die praktischen Fahrfertigkeiten Aufschluss zu geben.

Die Fahrprobe dient zur Feststellung, ob ältere Fahrerlaubnisinhaber ihre Leistungsminderung teilweise durch ihre Erfahrung und durch gewohnheitsmäßige Bedienungshandlungen ausgleichen können. Ergibt die Fahrprobe, dass der Fahrerlaubnisinhaber fahrungeeignet ist, wird die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht.

mitgeteilt am 29.04.2014

OLG Celle 25.3.13, 322 SsBs 54/13, Abruf-Nr. 131756

Berechnung der Viermonats-Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG

1. Bei der Berechnung der Zweijahres-Frist des § 25 Abs. 2a StVG dürfen tilgungsreife, noch nicht gelöschte Voreintragungen nicht berücksichtigt werden.
2. Hat der Tatrichter den Zeitpunkt der früheren Entscheidung und deren Rechtskraft festgestellt, kann das Rechtsbeschwerdegericht den Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf die Antrittsfrist des § 25 Abs. 2a StVG in der Regel selbst gem. § 79 Abs. 6 OWiG korrigieren.

Hinweis:

Die Viermonats-Schonfrist erlaubt es dem Betroffenen, selbst zu entscheiden, wann das Fahrverbot vollstreckt wird. Auf diese Weise lassen sich die Auswirkungen des Fahrverbots zumindest teilweise mindern.

Der Beginn der Zweijahres-Frist bemisst sich nach der Rechtskraft der früheren, ein Fahrverbot anordnenden Entscheidung. Das Fristenende knüpft nach seinem Wortlaut zwar an die Begehung der Ordnungswidrigkeit an, dennoch dürfen Voreintragungen, bei denen die Frist bis zur Begehung der neuen Ordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen war, bei denen zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung aber bereits Tilgungsreife nach § 29 Abs. 1, Abs. 4 StVG eingetreten ist, auch für die Entscheidung nach § 25 Abs. 2a StVG nicht zulasten des Betroffenen verwertet werden

mitgeteilt am 21.04.2014

AG Haßfurt 3 OWi 2312 Js 986/12 vom 22.03.2012

Absehen vom Fahrverbot: Vorbereitung muss sein

Vom Betroffenen ist zu verlangen, dass er sich bereits ab Zustellung des Bußgeldbescheids auf die Vollstreckung des angedrohten Fahrverbots samt Planung von Abhilfemaßnahmen einrichten muss.

Mit dieser Entscheidung knüpft das AG an frühere Entscheidungen der OLG an. Der Betroffene hat die Möglichkeit und auch die Pflicht, sich frühzeitig auf das Fahrverbot einzustellen, um etwaige negative Auswirkungen abzuwenden oder zumindest abzumildern. Der Verteidiger ist aufgefordert, den Mandanten in diesem Sinne zu beraten.

mitgeteilt am 12.04.2014

BGH 4 StR 277/13 vom 28.08.2013

Unterbringung in einer Erziehungsanstalt

Fahrten ohne Fahrerlaubnis kommen ohne Bezug zu Betäubungsmittelabhängigkeit nicht als Hangtaten i.S. des § 64 StGB in Betracht.

Die Einbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt voraus, dass die Anlasstat im Rausch begangen wurde oder ursächlich auf den Hang zurückgeht. Die Tat muss in dem Hang also ihre Ursache finden. Typisch für diese Taten sind beispielsweise Taten, die begannen werden, um Rauschmittel, Alkohol- oder Drogen selbst oder Finanzmittel für ihre Beschaffung zu erlangen. Andere Taten kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen. Anhaltspunkte sind also Merkmale, welche die hangbedingte besondere Gefährlichkeit des Täters zeigen.

mitgeteilt am 10.04.2014

BGH VI ZR 255/12 vom 24.09.2013

Fußgängerunfall - BGH muss Anfängerfehler des Oberlandesgerichtes beheben

Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur ein solches schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder dem Schadensumfang beigetragen hat.

Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.

Das Landgericht hatte die Klage der betroffenen Fußgängerin auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden bei einer Mithaftung von 75 Prozent abgelehnt. Die Berufung beim OLG blieb erfolglos. Die vorgenommene Begründung des OLG hielt der BGH in den entscheidenden Punkten schlicht für falsch. Bei einem Fußgänger Kfz Unfall ist der Halter nicht schon bei Unabwendbarkeit, sondern erst bei höherer Gewalt entlastet. Noch schlimmer ist allerdings die Ansicht des OLG, dass dem Kläger ein Mitverschulden ohne Grundlage zur Last gelegt wurde, mit der Folge, dass ein Anspruch des Klägers auf Null gesenkt wurde. Hinzu kommt, dass das OLG die Beweislast bei Unaufklärbarkeit des Unfalls ebenfalls verkennt. Hier hat jedoch der BGH klargestellt, dass selbst wenn der Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt kann, den Beklagten aufgrund der Betriebsgefahrin ein hohes Mitverschulden trifft.

In der Sache bleibt es weiterhin grundsätzlich möglich, dass die einfache Betriebsgefahr bei einem grob verkehrswidrigen Fußgängerverhalten zurücktritt.

mitgeteilt am 01.04.2014

BGH XZR 127/11 vom 07.05.2013

Verpasster Anschlussflug

Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 I in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO fallenden Fluges, steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu , soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch dann, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder verspäteter Anschlussflug verpasst wird.

Der BGH änderte die bisher bestehende Rechtsprechung bezüglich der Ausgleichszahlungen i.F.v. Verspätungen insoweit, dass Zubringer- und Anschlussflüge isoliert voneinander zu betrachten seien.
Flug i.S. der Verordnung ist ein Luftbeförderungsvorgang, mit der ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste mit einer von ihr angebotenen Route vom Startflughafen zum Landeflughafen befördert. Die Selbständigkeit einzelner Flüge, Zubringerflug und Anschlussflug, ändert nicht die Frage nach der Beurteilung von Verspätungen gemäß der FluggastrechteVO. Für die Höhe der Ausgleichszahlung ist nicht das Ziel des einzelnen Fluges entscheidend, sondern die Verspätung des Fluggastest bei Ankunft am Endziel.

Unerheblich ist ebenfalls, dass der Anschlussflug nicht verspätet war (im vorliegenden Fall war der Zubringerflug verspätet und eine späterer genutzter Anschlussflug nicht verspätet). Ebenfalls zurückgwiesen wurde der Einwand, die Auslegung der FluggastrechteVO sei nicht zu befolgen, da der Anschlussflug außerhalb der Kompetenz der EU liege.

mitgeteilt am 01.04.2014

EUGG C- 509/11 ÖBB Personenverkehr vom 26.09.2013

Ansprüche bei Bahnverpätungen

Der Senat verwehrte dem ÖBB die Änderung der Beförderungsbedingungen hinsichtlich der Entschädigungen bei Verspätungen in den Fällen, in denen die Verspätung auf ein unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt beruht.

Die Entscheidung betrifft nicht direkt die Deutsche Bahn, da diese teilweise andere Entschädigungsregelungen vorhält, sie ist jedoch richtungsweisend für die Verspätungen oder dem totalen Ausfall der Reise, da nunmehr der Bahnkunde nicht mehr mit der Deutschen Bahn streiten muss, ob eine Verspätung aufgrund z.B. eines technischen Problems vermeidbar war oder nicht.

Grundsätzlich sind die Fahrgastrechte zur Fahrpreisentschädigung bzgl. des Fernverkehrs in Artikel 17 VO Bahn geregelt. Danach erhält der Bahnkunde grundsätzlich bei einer Verspätung von 60 -119 Min. eine Entschädigung von 25% des gezahlten Fahrpreises. Bei Verspätungen von über 120 Min. beträgt die Entschädigung 50% des gezahlten Fahrpreises. Beträgt vor Antritt der Reise die zu erwartende Verspätung mehr als 60 Min., kann der Reisende auf die Fahrt verzichten und erhält den Reisepreis zurück.

Weiterhin ist der Bahnkunde auf Kulanz der Deutschen Bahn angewiesen, wenn es um die Erstattung von Taxikosten, Hotelkosten und auf kostenlose Verpflegung geht. Die Beförderungsbedingungen und Erstattungsregelungen hierzu sind im Nah- und Fernverkehr eher nebulös.

mitgeteilt am 27.03.2014

AG Lüdinghausen, Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14

Starker Stuhldrang keine "notstandsähnliche Situation"

Während eine beginnende Geburt einen Tempoverstoß rechtfertigen kann, stellt starker Stuhldrang in den Augen des Amtsgerichtes Lüdinghausen keine vergleichbare "notstandsähnliche Situation" dar. Ein Fahrer eines LKW, der bereits über einen längeren Zeitraum hinweg unter Darmproblemen litt, wurde zu einer Geldstrafe von 315 € und einem Monat Fahrverbot verurteilt, da er nach Ansicht des Gerichtes vor Fahrtantritt hätte erwägen müssen, ob er sich zu dieser befähigt sieht. Anderenfalls hätten Umwege eingeplant werden müssen, um einem gegebenenfalls auftretenden Stuhldrang nachkommen zu können.

mitgeteilt am 21.03.2014

BGH 13.12.11, VI ZR 177/10, Abruf-Nr. 120179

Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach Spurwechsel und nicht aufklärbarem Sachverhalt

Mit seiner Entscheidung vom 13.12.2011 macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass er den Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen auf der Autobahn regelmäßig für nicht anwendbar hält, wenn zwar belegt ist, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges stattgefunden hat, der übrige Sachverhalt hingegen nicht aufzuklären ist.

In dem konkreten Fall war ein Fahrer mit seinem PKW auf einen anderen PKW aufgefahren, nachdem dieser bei einem Überholvorgang auf die linke Spur wechselte. Der BGH begründet eine Haftung zu gleichen Teilen damit, dass allein das Auffahren auf den Vordermann als Basis eines Anscheinsbeweises nicht ausreiche, wenn Besonderheiten des Unfallablaufes gegen den typischen Hergang derartiger Fälle sprächen.

mitgeteilt am 14.03.2014

OLG München 14.9.12, 1 U 2676/12, Abruf-Nr. 130158

Räum- und Streupflicht nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Fahrbahnen

Das OLG München hat durch Beschluss die Berufung einer Frau zurückgewiesen, die auf der Fahrbahn (nicht auf einem Fußgängerüberweg) einer innerörtlichen Anliegerstraße zu Schaden gekommen war und daraufhin eine Schmerzensgeldklage gegen die Gemeinde erhob. Nach Ansicht des Senates sei die Unfallstelle unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu räumen gewesen, da Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis und Glätte bestreut werden müssten. Der Umfang der Räum- und Streupflicht auf der Fahrbahn richte sich dabei nach den Bedürfnissen des Fahr- und nicht nach denen des Fußgängerverkehrs.

mitgeteilt am 10.03.2014

BGH 21.11.12, IV ZR 97/11, Abruf-Nr. 123533

Kasko-Anspruch trotz "Fahrerflucht"

Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes verliert derjenige, der nach einem Unfall versäumt die Polizei oder den Geschädigten zu informieren, nicht automatisch seinen Anspruch aus der Kaskoversicherung. Ein PKW-Fahrer war nachts um ein Uhr von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Anschließend verständigte er zwar einen Abschleppdienst, nicht jedoch die Polizei oder das Straßenbauamt. Eine Behinderung des Aufklärungsinteresses des Versicherers liege jedoch trotz eines Verstoßes gegen § 142 II StGB nicht vor, wenn dieser "unverzüglich" benachrichtigt worden sei.

mitgeteilt am 03.03.2014

OLG Celle 12.2.14, 14 U 113/13, Abruf-Nr. 140734

Keine Helmpflicht für Radfahrer

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer kollidiert und dabei eine Kopfverletzung erleidet, die ein Schutzhelm verhindert oder zumindest gemindert hätte, sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Solche Ausnahmefälle liegen vor, wenn sich der Radfahrer auch im Rahmen sportlicher Aktivitäten besonderen Risiken aussetzt oder bei ihm zum Beispiel aufgrund eigener Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein erhöhtes Gefahrenpotential besteht.

mitgeteilt am 25.02.2014

OLG Hamm 20.03.2012, III RBs 441/11

Wirtschaftliche Verhältnisse von Rentner und Arbeitslosen zu Bußgeldern

Im Verfahren hatte das Amtsgericht, aufgrund seiner Vorbelastungen, einen Arbeitslosen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer erhöhten Geldbuße von 360 € verurteilt. Zudem wurde ein Fahrverbot verhängt. Die dagegen vorgenommene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Das Amtsgericht hätte sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitslosen auseinander setzen müssen. Denn die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig ein besonderer Anhaltspunkt bei den wirtschaftlichen Verhältnissen und als solcher bei der Verhängung von Regelgeldbußen nach dem BKat in einem straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren mit einzubeziehen ( a.a.O. OLG Karlsruhe VA 07, 14).

mitgeteilt am 19.02.2014

OLG Hamm 20.03.2012, III RBs 440/11

Wirtschaftliche Verhältnisse von Rentner und Arbeitslosen zu Bußgeldern

Im Verfahren hat das ursprüngliche Amtsgericht den zur Tatzeit bereits vorbestraften Betroffenen Rentner, zu einer Geldbuße von 1.000 € verurteilt. Die Vorstrafe erfolgte wegen fahrlässigen Trunkenheit am Steuer - ein Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG. Zudem wurde ein Fahrverbot verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Rentners war erfolglos. Amtsgerichte halten grundsätzlich in den Urteilsbegründungen keine näheren Erläuterungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Etwas anderes gilt, seit die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Bei einem Rentner gilt eine Geldbuße von 1000 € als geringfügig.

mitgeteilt am 18.02.2014

LG Landshut 24.09.2012 6 Qs 242/12

Grenzwert bei bedeutenden Schäden ( Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort )

Die Grenze für einen bedeutenden Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt bei ca. 2.500 €. Sie stellt aber keine feste Wertgrenze dar.

Hinweis:

Die Wertgrenze für einen bedeutenden Fremdschaden unter der Betrachtung des § 69 StGB wurde in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig bei 1.300 € gezogen.

Die Entscheidung ist deshalb überraschend, da hiermit die Wertgrenze verdopplet wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob nachfolgende Gerichte dieser Entscheidung folgen werden. Die als Begründung aufgeführten Preissteigerungen der letzten Jahre liegen zwar eindeutig vor, aber wohl kaum in dieser Höhe. Auch die hierzu gemachten Ausführungen zur Einzelfallbetrachtung i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dürften andere Gerichte kaum folgen.

mitgeteilt am 11.02.2014

OLG Hamm 21.12.2012, III-2 RBs 83/12

Fahrlässigkeit bei länger zurückliegendem THC-Konsum

In Bestätigung der wohl h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das OLG bestärkt, dass bei einem einmaligen oder gelegentlichen THC-Konsum, der Betroffene nicht fahrlässig handelt, wenn er bis zum Führen eines Kraftfahrzeuges, eine Wartezeit von 24 Stunden nach dem letzten Konsum einrechnet. Ein Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVO ist dann nicht zu vermuten.

mitgeteilt am 04.02.2014

BVerwG 20.06.13, 3 B102.12

Eignungsprüfung für betrunkenen Fahrradfahrer

Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt nach § 3 Abs.2 i.V.m. § 13 S.1 Nr.2c FeV die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrererlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen.

Die festgestellte Blutalkoholkonzentration trug entscheidend dazu bei, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand, mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Vorschriften des § 13 FeV unterscheiden allerdings nicht nach Fahrzeugarten. Ein med.-psych. Gutachten über die Eignung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge verletzt demnach auch nicht die Grundrechte des Betroffenen, da diese ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aller übrigen Verkehrsteilnehmer hat. Eine Revision hierzu wurde nicht zugelassen.
Das Gericht hatte nicht zu entscheiden, ob die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden die Regelungen des FeV auf Inline-Skates und Rollern anwenden würde.

mitgeteilt am 28.01.2014

AG Bielefeld 9.10.2013 (Gs-402Js3422/13-5435/13)

Rückkehr an den Unfallort ermöglicht Absehen von Entziehung der Fahrerlaubnis

Kehrt ein Unfallverursacher zur Unfallstelle zurück oder meldet sich nachträglich bei der Polizei, so können für den Beschuldigten bezüglich des Tatvorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen vom Regelentzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs.2Nr.3 StGB rechtfertigen. Hierauf verweisen auch andere Gerichte. So zuletzt LG Dortmund VA 13,29 , LG Köln VA 10,65.

mitgeteilt am 21.01.2014

OLG Brandenburg 28.05.13 (53Ss-OWi 103/13)

Keine beschränkte Geltung eines Beschränkungsschildes

Ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer innerörtlichen Straße auf 30 km/h beschränkt und ein Zusatzzeichen ( § 39 Abs. 2 StVO) "Mo - Fr, 6 - 18 h" angebracht, so gilt diese Beschränkung auch an den gesetzlichen Feiertagen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die fehlerhafte Auslegung des Geltungsbereichs des Zusatzschilds gerügt hatte, blieb erfolglos. Der Betroffene konnte sich auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Die Regelung "Montag bis Freitag" sei eindeutig, so das Gericht.